4 setzlichen Anordnung automatisch vier Tage vor Ende der angeordneten Untersuchungshaft abläuft. Eine abgelaufene Haftfrist kann zudem zwar nicht nachträglich verlängert werden. Indes kann eine neue Haft angeordnet werden (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 227 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Auch dies spricht bei gegebenen materiellen Haftvoraussetzungen gegen eine Haftentlassung.