227 Abs. 3 StPO zu gelten. Bei den Fristen von Art. 227 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 3 StPO handelt es sich um andersartige Fristen, welche nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können, bezweckt doch Art. 227 Abs. 2 StPO anders als Art. 227 Abs. 3 StPO im Wesentlichen, dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen und stellt sich bei dieser Frist gar nicht erst die Frage der Erstreckung, da sie aufgrund der ge-