Vielmehr hat es im Urteil 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 – bei welchem es um eine unzulässige Einreichung des Haftverlängerungsantrages mit einfacher elektronischer Post gegangen ist – erwogen, der Umstand, dass auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre und insoweit eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens geltend gemacht werde, eine Haftentlassung nicht rechtfertige. Diese Feststellung hat auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Fairnessverbots bezogen auf die Frist nach Art. 227 Abs. 3 StPO zu gelten.