227 Abs. 3 StPO (gesetzlich nicht erstreckbare Frist) ist nicht ersichtlich und hat denn auch das Bundesgericht nicht erkannt. Vielmehr hat es im Urteil 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 – bei welchem es um eine unzulässige Einreichung des Haftverlängerungsantrages mit einfacher elektronischer Post gegangen ist – erwogen, der Umstand, dass auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre und insoweit eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens geltend gemacht werde, eine Haftentlassung nicht rechtfertige.