227 Abs. 2 StPO vorbringt, verfängt nicht. Wie von ihm selbst ausgeführt, stellt es ständige Praxis des Bundesgerichts und Stand der Lehre dar, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsfrist handelt, deren Verletzung nicht ohne Weiteres eine Verwirkung der Haft zur Folge hat. Eine Unvereinbarkeit mit dem Fairnessverbot aufgrund von Art. 227 Abs. 3 StPO (gesetzlich nicht erstreckbare Frist) ist nicht ersichtlich und hat denn auch das Bundesgericht nicht erkannt.