227 Abs. 2 StPO, sondern einen Tag verspätet erfolgt. Die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft konnte indes trotz formell verspätet eingereichten Antrags noch vor Ablauf der Haftfrist angeordnet werden (vgl. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2023). Mithin liegt gestützt auf die vorstehende Erwägung (vgl. E. 3.2 hiervor) kein aus der Verspätung resultierender Haftentlassungsgrund vor, zumal vorliegend, wie nachstehend auszuführen sein wird (vgl. E. 4 ff. hiernach), die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verletzung von Art.