sammenhang mit den aufgezeigten Versäumnissen stehe. Dies spreche zumindest in Kombination mit den weiter in der Beschwerde erwähnten Kritikpunkten gegen die Zulässigkeit der Haftverlängerung. 3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch um Haftverlängerung spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen. Bei der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre um eine blosse Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht automatisch die Ungültigkeit des Haftverlängerungsgesuchs zur Folge hat resp.