Es könne nicht angehen, dass sich diese Versäumnisse zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkten. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantonspolizei Bern erst nach der Einvernahme vom 6. September 2023 Abklärungen zum angeblichen Ladendiebstahl von Anfang bis Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) aufgenommen habe, wenn doch die Befragung von F.________, auf deren Aussagen die entsprechenden Verdächtigungen des Beschwerdeführers basierten, bereits am 1. August 2023 stattgefunden habe.