Es erstaune unter den gegebenen Umständen, dass die Siegelungsfrage nicht wie sonst üblich bereits bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Bern am 31. Juli 2023 oder der Hafteröffnung am 2. August 2023 geklärt worden sei. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag die beantragte Dauer der Untersuchungshaft ihrerseits auf eineinhalb Monate beschränkt habe. Noch erstaunlicher sei, dass mit der delegierten Einvernahme bis am 6. September 2023 und damit über fünf Wochen zugewartet worden sei. Es könne nicht angehen, dass sich diese Versäumnisse zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkten.