Die Staatsanwaltschaft habe offenbar bis vier Tage vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft nicht die Absicht gehabt, ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Ihren Meinungsumschwung begründe sie mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und den Abklärungen der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit dem Diebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) von Anfang bis Mitte Juli 2023.