2 habe. Er sei deshalb bereits aus diesem Grund unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sollte die Beschwerdekammer dies anders sehen, seien der Umstand, dass diese Frist von der Staatsanwaltschaft verpasst worden sei, und insbesondere der von ihr angegebene Grund dafür wenigstens kritisch zu würdigen und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar bis vier Tage vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft nicht die Absicht gehabt, ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen.