Die herrschende Meinung der Doktrin überzeuge indes nicht, denn es widerspreche jeglicher Logik und lasse sich mit dem Fairnessgebot nicht vereinbaren, dass einerseits die Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvorschrift sein solle und andererseits die Frist zur Stellungnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist darstelle, nach deren Ablauf das Recht zur Stellungnahme verwirkt sei. Die ratio legis dieser Bestimmung und das Fairnessgebot würden nahe legen, dass eine verspätete Stellung des Haftverlängerungsgesuchs eine Verwirkung der Haft zur Folge