Zwar gehe die herrschende Lehre davon aus, dass es sich bei der Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsfrist handle, weshalb bei einer verspäteten Einreichung des Haftverlängerungsantrages die Untersuchungshaft nicht automatisch aufzuheben sei. Die herrschende Meinung der Doktrin überzeuge indes nicht, denn es widerspreche jeglicher Logik und lasse sich mit dem Fairnessgebot nicht vereinbaren, dass einerseits die Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvorschrift sein solle und andererseits die Frist zur Stellungnahme der beschuldigten Person gemäss Art.