3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 sei in Berücksichtigung der mit Entscheid des Regionalgerichts vom 3. August 2023 bis am 14. September 2023 angeordneten Untersuchungshaft verspätet erfolgt. Zwar gehe die herrschende Lehre davon aus, dass es sich bei der Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsfrist handle, weshalb bei einer verspäteten Einreichung des Haftverlängerungsantrages die Untersuchungshaft nicht automatisch aufzuheben sei.