Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 401 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 19. September 2023 (ARR 23 412) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Am 3. August 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von einein- halb Monaten an, d.h. bis am 14. September 2023. Am 19. September 2023 ver- längerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 14. November 2023. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Regionalgerichts vom 19. September 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzich- tete mit Schreiben vom 27. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, der Haftverlängerungsan- trag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 sei in Berücksichtigung der mit Entscheid des Regionalgerichts vom 3. August 2023 bis am 14. September 2023 angeordneten Untersuchungshaft verspätet erfolgt. Zwar gehe die herrschen- de Lehre davon aus, dass es sich bei der Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsfrist handle, weshalb bei einer verspäteten Einreichung des Haftverlängerungsantrages die Untersuchungshaft nicht automatisch aufzuheben sei. Die herrschende Meinung der Doktrin überzeuge indes nicht, denn es wider- spreche jeglicher Logik und lasse sich mit dem Fairnessgebot nicht vereinbaren, dass einerseits die Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvor- schrift sein solle und andererseits die Frist zur Stellungnahme der beschuldigten Person gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist dar- stelle, nach deren Ablauf das Recht zur Stellungnahme verwirkt sei. Die ratio legis dieser Bestimmung und das Fairnessgebot würden nahe legen, dass eine ver- spätete Stellung des Haftverlängerungsgesuchs eine Verwirkung der Haft zur Folge 2 habe. Er sei deshalb bereits aus diesem Grund unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Sollte die Beschwerdekammer dies anders sehen, seien der Umstand, dass diese Frist von der Staatsanwaltschaft verpasst worden sei, und insbesondere der von ihr angegebene Grund dafür wenigstens kritisch zu würdigen und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Die Staatsanwaltschaft habe offen- bar bis vier Tage vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft nicht die Absicht gehabt, ein Haftverlängerungsgesuch zu stel- len. Ihren Meinungsumschwung begründe sie mit der Auswertung des Mobiltele- fons des Beschwerdeführers und den Abklärungen der Kantonspolizei Bern im Zu- sammenhang mit dem Diebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) von Anfang bis Mitte Juli 2023. Es erstaune unter den ge- gebenen Umständen, dass die Siegelungsfrage nicht wie sonst üblich bereits bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Bern am 31. Juli 2023 oder der Haf- teröffnung am 2. August 2023 geklärt worden sei. Dies umso mehr, als die Staats- anwaltschaft im Haftanordnungsantrag die beantragte Dauer der Untersuchungs- haft ihrerseits auf eineinhalb Monate beschränkt habe. Noch erstaunlicher sei, dass mit der delegierten Einvernahme bis am 6. September 2023 und damit über fünf Wochen zugewartet worden sei. Es könne nicht angehen, dass sich diese Ver- säumnisse zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkten. Ebenfalls sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Kantonspolizei Bern erst nach der Einvernahme vom 6. September 2023 Abklärungen zum angeblichen Ladendiebstahl von Anfang bis Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) auf- genommen habe, wenn doch die Befragung von F.________, auf deren Aussagen die entsprechenden Verdächtigungen des Beschwerdeführers basierten, bereits am 1. August 2023 stattgefunden habe. Es werde nicht a priori eine Verletzung des Beschleunigungsverbots kritisiert, sondern der verspätete Haftverlängerungsantrag und die nicht überzeugende Begründung für die Verspätung, welche eben im Zu- sammenhang mit den aufgezeigten Versäumnissen stehe. Dies spreche zumindest in Kombination mit den weiter in der Beschwerde erwähnten Kritikpunkten gegen die Zulässigkeit der Haftverlängerung. 3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnah- mengericht das schriftliche und begründete Gesuch um Haftverlängerung spätes- tens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen. Bei der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Leh- re um eine blosse Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht automatisch die Ungültig- keit des Haftverlängerungsgesuchs zur Folge hat resp. deren Versäumnis nicht au- tomatisch zur Haftentlassung der beschuldigten Person führt, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2, 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3, 1B_656/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3, 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 227 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 227 StPO; vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 f. zu Art. 227 StPO). Primärer Zweck von Art. 227 Abs. 2 StPO ist es, der Haftprüfungsinstanz ausreichend Zeit zur Prüfung des Haft- 3 verlängerungsgesuchs einzuräumen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3, 1B_656/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.3, 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3). Keine Haftentlassung erfolgt insbesondere dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht trotz verspätetem Haftverlängerungs- gesuch noch rechtzeitig vor Ablauf der Haftfrist die provisorische Fortdauer (Art. 227 Abs. 4 StPO) der Haft (bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts) verfügen kann (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 227 StPO). 3.3 Die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Anordnungs- entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2023 bis zum 14. Sep- tember 2023 befristet. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten, ist der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 nicht innert der viertägigen Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO, sondern einen Tag verspätet erfolgt. Die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft konnte indes trotz formell verspätet eingereichten Antrags noch vor Ablauf der Haftfrist angeord- net werden (vgl. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Septem- ber 2023). Mithin liegt gestützt auf die vorstehende Erwägung (vgl. E. 3.2 hiervor) kein aus der Verspätung resultierender Haftentlassungsgrund vor, zumal vorlie- gend, wie nachstehend auszuführen sein wird (vgl. E. 4 ff. hiernach), die materiel- len Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO ist indes im Dispositiv förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_656/2011 vom 19. Dezem- ber 2011 E. 3.3. 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2; BGE 137 IV 92 E. 3.2.3 [Verletzung der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO]; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, § 68 Fn. 168 und 197 mit Hin- weisen). Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO vorbringt, verfängt nicht. Wie von ihm selbst ausgeführt, stellt es ständige Praxis des Bundesgerichts und Stand der Lehre dar, dass es sich bei der Bestim- mung von Art. 227 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsfrist handelt, deren Ver- letzung nicht ohne Weiteres eine Verwirkung der Haft zur Folge hat. Eine Unver- einbarkeit mit dem Fairnessverbot aufgrund von Art. 227 Abs. 3 StPO (gesetzlich nicht erstreckbare Frist) ist nicht ersichtlich und hat denn auch das Bundesgericht nicht erkannt. Vielmehr hat es im Urteil 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 – bei welchem es um eine unzulässige Einreichung des Haftverlängerungsantrages mit einfacher elektronischer Post gegangen ist – erwogen, der Umstand, dass auf eine von einer rechtsuchenden Person mit einfacher E-Mail eingereichte Eingabe gar nicht erst eingetreten worden wäre und insoweit eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens geltend gemacht werde, eine Haftentlassung nicht rechtfer- tige. Diese Feststellung hat auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobe- nen Rüge der Verletzung des Fairnessverbots bezogen auf die Frist nach Art. 227 Abs. 3 StPO zu gelten. Bei den Fristen von Art. 227 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 3 StPO handelt es sich um andersartige Fristen, welche nicht ohne weiteres mitein- ander verglichen werden können, bezweckt doch Art. 227 Abs. 2 StPO anders als Art. 227 Abs. 3 StPO im Wesentlichen, dem Zwangsmassnahmengericht ausrei- chend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen und stellt sich bei dieser Frist gar nicht erst die Frage der Erstreckung, da sie aufgrund der ge- 4 setzlichen Anordnung automatisch vier Tage vor Ende der angeordneten Untersu- chungshaft abläuft. Eine abgelaufene Haftfrist kann zudem zwar nicht nachträglich verlängert werden. Indes kann eine neue Haft angeordnet werden (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 227 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Auch dies spricht bei gegebenen materiellen Haftvoraus- setzungen gegen eine Haftentlassung. Soweit der Beschwerdeführer auf die Auto- ren JOSITSCH/SCHMID verweist, haben diese in ihrem Kommentar ebenfalls festge- halten, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, die es dem Gericht ermöglichen soll, wenn möglich vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist einen neuen Entscheid zu treffen oder mindestens über eine vorläufige Verlängerung nach Art. 227 Abs. 4 StPO zu befinden, und dass bei der verspäteten Einreichung des Verlängerungsgesuchs die Haft nicht automatisch aufgehoben ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 227 StPO). Inwiefern die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2005 1233 unklar sein soll, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Haftverlängerung sei auch auf- grund der Kombination des verspäteten Haftverlängerungsantrages und der nicht überzeugenden Begründung der Verspätung nicht rechtmässig. Es stimmt, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft die Siegelungsfrage nicht erst anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2023, sondern bereits früher angegangen wäre (immerhin hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 ausgeführt: «Wenn Sie mir das nicht glauben, können sie das Handy von mir aus lesen», Z. 289 f. des Protokolls). Ebenfalls hätten die polizeilichen Abklärungen hinsichtlich des mutmasslichen Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) von Anfang/Mitte Juli 2023, mit welchem die Staatsanwalt- schaft die Haftverlängerung zusätzlich begründete, angesichts der entsprechenden Aussagen von F.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 1. August 2023 (Z. 265 ff. des Protokolls) bereits früher getätigt werden können. Diese Verfahrens- verzögerungen wie auch die leicht verspätete delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers sind indes nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersu- chungshaft in Frage zu stellen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie besonders schwer wögen und die Strafverfolgungsbehörde erkennen liesse, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1). Derartiges kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Eine Haftentlassung hat deshalb auch nicht aufgrund des verspäteten Haftverlängerungsantrags in Kombi- nation mit der nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht überzeugenden Begrün- dung für die Verspätung zu erfolgen. 3.4 Soweit Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht nicht die für die Haftverlängerung wesentlichen Akten zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 3 der Be- schwerde), wird hierauf in E. 4.6 f. hiernach (dringender Tatverdacht) eingegangen. 5 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt in materieller Hinsicht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbsmässigen Diebstahls dringend verdächtigt. Er soll fünf Ladendiebstähle begangen haben, nämlich am 7. März 2023 in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) (Deliktsgut: diverse Parfüms im Deliktsbetrag von total CHF 545.00), am 4. Juli 2023 in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) (Deliktsgut: mehrere Kleidungsstücke im Deliktsbetrag von total CHF 1'009.30), ca. Anfang/Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) (Deliktsgut: mehrere Bohrmaschinen), am 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) (Deliktsgut: mehrere Akku-Schlaghämmer im Deliktsbetrag von total CHF 2'203.00 [der Beschwerdefüh- rer selbst soll zwei Akku-Schlaghämmer im Deliktsbetrag von CHF 788.00 entwen- det haben]) sowie am 3. Juli 2023 in einem Velogeschäft in K.________(Örtlichkeit) (Deliktsgut: mehrere Elektrovelos im Preissegment von jeweils rund CHF 7'000.00). Bei den Ladendiebstählen vom 7. März 2023 in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit), vom 4. Juli 2023 in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) und vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) soll L.________ mitbeteiligt gewesen sein. Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 den Ladendiebstahl in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 ein. Er bestreitet indes, den Diebstahl gemeinsam mit L.________ begangen zu haben; diesen will er dort nur zufälliger- weise getroffen haben. Hinsichtlich des Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023 führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 zunächst aus, nicht einmal in der Nähe von einem Regal mit Akku-Schlaghämmer gewesen zu sein. Im Verlauf der Einvernahme kam er auf diese Aussage zurück und gestand ein, zunächst vor- gehabt zu haben, diese Bohrmaschinen zu stehlen. Er habe sie in seinen Rucksack gesteckt. Dann habe er aber gemerkt, dass es nicht in Ordnung sei, was er mache, und die Bohrmaschinen zurückgelegt. Zum Zeitpunkt, als er von den Angestellten des D.________(Verkaufsgeschäft) angesprochen worden sei, habe er nichts in seinem Rucksack gehabt. Er sei zum D.________(Verkaufsgeschäft) mit L.________ und einer dritten Person, welche das Auto gefahren habe, gekommen. Er sei nicht im Parkhaus, sondern in der Nähe des D.________(Verkaufsgeschäft) ausgestiegen. L.________ habe nicht gewusst, dass er etwas stehlen gehen wolle. Er wisse nicht, was L.________ gemacht habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. August 2023 bestätigte der Beschwerdeführer seine bereits gemachten Aussa- gen. Als er mit Bildern der beiden Personen, welche verdächtigt werden, den Dieb- stahl in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) am 7. März 2023 begangen zu haben, konfrontiert wurde, erklärte er, nicht die Person auf dem Foto zu sein. Dies sei «M.________», ein Schwager von L.________ (vgl. auch seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2023 bei der Kantonspoli- 6 zei Bern sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. August 2023). Auf Vorhalt, dass er nicht in die Schweiz kommen und Diebstähle begehen könne, antwortete er: «Ich wusste nicht, dass diese Personen das ma- chen wollten. Ich suche keine Probleme. Alles, was ich mir wünsche ist zurück zu meiner Freundin zu gehen und eine Arbeit zu finden». An der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 gab der Beschwerdeführer auf die Frage an, wie oft er bisher mit L.________ für Ladendiebstähle unterwegs gewesen sei, sie seien damals im Aargau zusam- men gewesen. Sie seien dort aber nicht zusammen unterwegs gewesen, sondern er habe ihn im Geschäft getroffen. Ebenfalls hier in E.________(Örtlichkeit). Auf den Vorhalt der Aussage von F.________ (Freundin von L.________) vom 1. Au- gust 2023 («Was ich weiss ist, dass zuerst A.________ 6 solche Geräte im D.________(Verkaufsgeschäft) gestohlen hat und kam zu L.________ und fragte, ob er jemanden kennt, wo er diese verkaufen könnte. Der L.________ fragte ihn, woher er diese Bohrer habe und wieviel diese kosten würden. Er antwortete, dass diese aus dem neuen D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) stammen würden. A.________ nahm die Bo[h]rmaschinen mit. Vielleicht blieben sie da zusammen und haben entschieden, noch mehr dort zu stehlen. Das war Anfangs Monat, vor etwa 2 ½ Woche[n] bis 3 Wochen») antwortete der Be- schwerdeführer, er habe L.________ nicht sechs, sondern zwei Bohrmaschinen gebracht. Dies sei nicht vor zwei bis drei Wochen, sondern eine Woche vor der Verhaftung gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden erneut zwei Bildern von der Videoüberwachung der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vorgelegt und er wurde gefragt, wen er auf den Bildern erkenne. Der Beschwerde- führerin antwortete, dass er L.________ erkenne. Jetzt, wo er die farbigen Fotos sehe, müsse er sagen, dass diese zweite Person ihm umso mehr nicht ähnlich se- he. Er habe am rechten Daumen bzw. auf jedem Finger auf der rechten Hand klei- ne Tattoos. Diese Tattoos seien auf dem Video nicht erkennbar. Er habe diese seit er 13 Jahre alt sei. Der Mitbeschuldigte L.________ bestritt anlässlich seiner Einvernahmen vom 5. März 2023, 31. Juli 2023 und 1. August 2023, gemeinsam mit dem Beschwerde- führer Ladendiebstähle begangen zu haben. An der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2023 gab er an, im Jahr 2023 einmal in Begleitung eines Freundes namens «M.________» in der vom Ladendiebstahl betroffenen G.________(Verkaufsgeschäft) Filiale in H.________(Örtlichkeit) gewesen zu sein und sich damals für Parfüms interessiert zu haben. Ihm wurden Fotos des Fahn- dungsersuchens vorgelegt, woraufhin er bestätigte, auf einem der vorgelegten Fo- tos abgebildet zu sein. Zudem gab er zu, wie im Fall des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 eine grüne N.________-Tasche bei sich getragen zu haben. An der polizeilichen Ein- vernahme vom 31. Juli 2023 sagte er aus, an diesem Tag lediglich mit einer Person im Auto gewesen zu sein. Den Beschwerdeführer habe er per Zufall im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) getroffen. Wo sein Rucksack – in welchem sich mutmasslich Deliktsgut (Bohrmaschinen) befinden soll – sei, wisse er nicht. Dieser sei vielleicht noch im Auto. Die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände gehörten ihm resp. seiner Frau. Er habe lediglich den sichergestellten Maschinenbohrer Dewalt vom D.________(Verkaufsgeschäft) gestohlen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht 7 mehr. Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. August 2023 antwortet L.________ auf den Vorwurf, am 31. Juli 2023 zusammen mit dem Beschwerdeführer und O.________ Akku-Schlaghämmer gestohlen zu haben: «Ich habe schon gestern erklärt, dass dieser O.________ unschuldig ist, es war ihm nicht bewusst, dass wir einen Diebstahl ausüben wollten. Er war die ganze Zeit im Auto. Ich mache keinen bandenmässigen Diebstahl. Das ist alles. Gestern habe ich nichts gestohlen, überhaupt nichts, bitte verstehen sie». Der Beschuldigte O.________ sagte hinsichtlich des Vorwurfs des Ladendiebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023 an- lässlich seiner Befragung am 31. Juli 2023 anfangs aus, nur mit L.________ unter- wegs gewesen zu sein. Auf entsprechende Vorhalte gab er im Verlauf der Einver- nahme zu, dass zuvor noch ein anderer Mann (der Beschwerdeführer) bei ihm im Fahrzeug gesessen sei. Dieser sei vor dem Einkaufszentrum ausgestiegen. Dar- aufhin habe er L.________ beim D.________(Verkaufsgeschäft) aussteigen las- sen. Dieser habe Zigaretten kaufen wollen. Von einem Diebstahl wisse er nichts. Auf die Frage, wo sich der Rucksack von L.________ befinde, gab er an, dass die- ser den Rucksack mitgenommen habe. Die Beschuldigte F.________ (Freundin des L.________) gab an der polizeilichen Befragung vom 1. August 2023 an, den Beschwerdeführer zu kennen. Dieser sei schon ein paarmal bei ihr und L.________ vorbeigekommen. Er habe auf dem Sofa geschlafen und sei am Folgetag wieder gegangen. Auf die Frage, woher die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Juli 2023 in der Wohnung von ihr und L.________ sichergestellten Gegenstände stammen würden, antworte- te sie, dass diese teilweise gestohlen und von L.________ nach Hause gebracht worden seien (diverse Schlüsselanhänger, T-Shirts, Baby-Bodys, Computermäu- se). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht Folgendes aus: Der amtlichen Verteidigung ist, selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das Haftgericht hinsicht- lich der Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat, insoweit zuzustimmen, als dass sich aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung vom 06.09.2023 eher eine Entlas- tung hinsichtlich des Diebstahls im G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) ergibt, nachdem auf dem - nicht sehr deutlichen - Bild in den Haftakten keine Fingertattoos zu erkennen sind. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung hingegen in Bezug auf den Laden- diebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31.07.2023, führt der Be- schuldigte in seiner Einvernahme vom 06.09.2023 doch aus, dass er «L.________ zwei Bohrmaschi- nen gebracht» habe (Protokoll delegierte Einvernahme vom 06.09.2023, Z. 235). Hinsichtlich des La- dendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) ist der Beschuldigte in Bezug auf die Tat an sich geständig. Weshalb sich aus der Abklärung, dass die Geräte, die der Be- schuldigte gemäss den Aussagen von F.________ gestohlen hat, Teil des Sortiments des D.________(Verkaufsgeschäft) E.________(Örtlichkeit) sind, ein Tatverdacht bezüglich eines Laden- diebstahls Anfang/Mitte 2023 ergibt, erschliesst sich dem Haftgericht nicht. Indes ergibt sich nach den detaillierten Angaben der Staatsanwaltschaft aus der Auswertung der Natels des Beschuldigten bzw. aus dem gefundenen Foto eines Fahrrades, welches rund 30 Minuten nach dem Zeitpunkt erstellt wurde, an dem die Meldung des Einbruchdiebstahls an die Polizei erfolgte, ein weiterer Hinweis auf einen Diebstahl und damit ein weiterer dringender Tatverdacht. 8 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der dringende Tatverdacht sei vorliegend im Ver- gleich zum Zeitpunkt des ersten Haftverfahrens weder erheblicher noch konkreter geworden – im Gegenteil. Was den ihm vorgeworfenen Diebstahl in der G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vom 7. März 2023 anbe- lange, welcher ausschliesslich auf Bildern der Überwachungskamera basiere, habe seine Befragung vom 6. September 2023 ein wesentlich entlastendes Element er- geben. Wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen sei, habe er seit er dreizehn Jahre alt sei oben auf jedem Finger ein kleines Tattoo. Beim Mann auf den Bildern der Überwachungskamera, von welchen die Polizei glaube, dass es sich um ihn handle, seien keine solchen Fingertattoos ersichtlich. Hinsichtlich des ihm vorge- worfenen Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 sei er von Anfang an geständig gewesen. In Bezug auf den ihm vorgeworfenen Ladendiebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) vom 31. Juli 2023, wel- chen er bestreite, hätten sich seit seiner Verhaftung keine zusätzlichen Verdachts- momente ergeben. Bei seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023, wonach er L.________ zwei Bohrmaschinen gebracht habe, sei es nicht um den ihm vorgeworfenen Diebstahl vom 31. Juli 2023 gegan- gen. Betreffend die von der Staatsanwaltschaft neu vorgebrachten Verdächtigun- gen hinsichtlich eines weiteren Diebstahls im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) Anfang/Mitte Juli 2023 und des Einbruchdiebstahls in ein Velogeschäft in K.________(Örtlichkeit) am 3. Juli 2023 lägen keine Belege vor, weshalb diesbezüglich von vornherein nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem zu Recht ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich aus der Ab- klärung, dass die Geräte, die der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von F.________ angeblich gestohlen habe, Teil des Sortiments des D.________(Verkaufsgeschäft) E.________(Örtlichkeit) seien, ein Tatverdacht be- züglich eines Ladendiebstahls Anfang/Mitte Juli 2023 ergebe. Die von der Staats- anwaltschaft geäusserte Verdächtigung hinsichtlich des Diebstahls in ein Veloge- schäft in K.________(Örtlichkeit) sei nebst dem Umstand, dass diese gänzlich un- belegt sei, zu unspezifisch. Die Erheblichkeit des Tatverdachts habe im Vergleich zum ersten Haftverfahren abgenommen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft sei deshalb unzulässig. 4.5 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteili- gung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen des dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung 9 noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.6 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatanwaltschaft dem Haftverlängerungs- gesuch die wesentlichen Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen aber alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt wer- den, die für oder gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen. Die Haftgründe müssen sich aus den eingereichten Akten selber ergeben (vgl. FORS- TER, a.a.O., N. 2 zu Art. 227 StPO mit Verweis auf N. 5 zu Art. 224 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 545 vom 29. De- zember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Parallel zur verstärkten Begründungspflicht sind dem Haftverlängerungsantrag in der Tendenz umfangreichere Akten beizule- gen als dem ersten Haftantrag (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 227 StPO). 4.7 Die Beschwerdekammer erachtet bei einer summarischen Prüfung der vorliegen- den Unterlagen im hier grundsätzlich noch frühen Verfahrensstadium den dringen- den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls soweit den Ladendiebstahl in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 so- wie die Ladendiebstähle von Anfang/Mitte Juli 2023 und vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) betreffend als gegeben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Ladendiebstahls in der I.________(Verkaufsgeschäft) gründet auf den insoweit derzeit als glaubhaft er- scheinenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 5. September 2023, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit einer präparierten Einkaufstasche, in welcher mehrere Klei- dungsstücke verstaut waren, nach dem Verlassen des Einkaufsladens durch zwei Ladendetektive angehalten werden konnte (vgl. S. 2 f. der Verfügung). Auch am 31. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer durch mehrere Mitarbeiter des D.________(Verkaufsgeschäft) angehalten, nachdem er das Verkaufsgeschäft mit seinem Rucksack verlassen hatte. Der Beschwerdeführer macht insoweit zwar gel- tend, dass sein Rucksack bei der Anhaltung leer gewesen sein soll, weil er die zwei Akku-Schlaghämmer vor dem Verlassen des Verkaufsgeschäfts wieder zurückge- legt habe. Dies widerspricht indes den vorliegenden Unterlagen. So geht aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 hervor, dass auf dem Beschwerdeführer Deliktsgut gefunden worden war (Z. 324 des Protokolls; vgl. ebenfalls Z. 114 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von L.________ vom 31. Juli 2023, wonach bei der Anhaltung des Beschwerdefüh- 10 rers zwei Akku-Schlaghämmer zum Vorschein gekommen seien). Auch im Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. August 2023 wurde festgehalten, dass das Ladenpersonal mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer «in flagranti» habe angehalten werden können. Beim Eintreffen der Polizei hätten sich auf dem Tisch der Rucksack des Beschwerdeführers sowie Akku-Bohrmaschinen befunden (vgl. S. 2 des Berichts). Die Version des Beschwerdeführers, wonach er die Akku- Schlaghämmer zuerst habe stehlen wollen, sich dann dagegen entschieden und diese wieder zurück ins Regal gestellt habe, wirkt unglaubhaft, zumal er zu Beginn der Einvernahme zuerst noch bestritten hatte, überhaupt je in der Nähe von diesem Gestell gewesen zu sein. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. August 2023 neu präsentierte Version (die Mitarbeiter hätten, nachdem sie ihn angehalten hätten, zwei Akku- Schlaghämmer aus dem Regal geholt; vgl. Z. 16 S. 4 des Protokolls) wirkt un- glaubhaft. Es trifft zu, dass die Aussage des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 auf den Vorhalt der Angaben von F.________ («Was ich weiss ist, dass zuerst A.________ 6 solcher Geräte im D.________(Verkaufsgeschäft) gestohlen hat und kam zu L.________ und fragte, ob er jemanden kennt, wo er diese verkaufen könnte»), wonach er L.________ eine Woche vor der Ver- haftung zwei Bohrmaschinen gebracht habe (Z. 235 ff. des Protokolls), offensicht- lich nicht das Ereignis vom 31. Juli 2023 betrifft. Indes ergibt sich aus diesen Aus- sagen ein weiterer vom Beschwerdeführer eingestandener Diebstahl von zwei Bohrmaschinen im D.________(Verkaufsgeschäft) ca. Mitte Juli 2023 resp. ein dringender Tatverdacht hierfür, zumal er die Aussage von F.________, wonach er Bohrmaschinen gestohlen habe, nicht bestritten, sondern den Diebstahl einzig prä- zisiert hat («nur» zwei Bohrmaschinen; nicht vor zwei bis drei Wochen, sondern ei- ne Woche vor der Verhaftung). Betreffend den Ladendiebstahl im G.________(Verkaufsgeschäft) in H.________(Örtlichkeit) vom 7. März 2023, welcher vom Beschwerdeführer bestrit- ten wird, liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer im Haftverlängerungs- verfahren nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Be- schwerdeführers an der Straftat vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den drin- genden Tatverdacht nach wie vor einzig mit dem bei den Akten liegenden Foto der Überwachungskamera der beiden Täter und vergleicht dieses mit Bildern des Be- schwerdeführers, welche anlässlich dessen erkennungsdienstlicher Erfassung durch die Kantonspolizei Aargau erstellt worden sind. Anders als es die Staatsan- waltschaft befürwortet, kann allein aus der Gegenüberstellung dieser Bilder nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es sich um dieselbe Person (den Beschwerdeführer) handelt. Die Aufnahmen betreffen nicht denselben Gesichtswinkel der Personen und insbesondere die Augenbrauen sowie die Ge- sichtsform in diesen verschiedenen Winkeln wirken durchaus andersartig, so dass allein gestützt auf das Foto der Überwachungskamera kein zureichender Tatver- dacht bejaht werden kann. Kommt hinzu, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid insoweit zu Recht festgehalten hat, dass sich angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 hinsichtlich seiner Fingertattoos im Vergleich zum Zeitpunkt des Haftanordnungsentscheides vom 3. August 2023, anlässlich welchem ein dies- 11 bezüglicher dringender Tatverdacht bejaht worden war, eher eine Entlastung erge- ben hat, und dass der Beschwerdeführer und L.________ insoweit übereinstim- mend ausgesagt haben, dass es sich auf dem Foto der Überwachungskamera um L.________ sowie eine Person namens «M.________» handelt (vgl. Z. 176 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 2. August 2023; Frage 27-29 des Protokolls der Einvernahme von L.________ am 5. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau; Z. 277 ff. des Protokolls der Hafteröffnung von L.________ vom 1. August 2023; vgl. insoweit auch den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2023 S. 2, wonach zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Person auf der Videoaufnahme um eine Person na- mens «M.________» handelt, wie es der Beschwerdeführer und L.________ gel- tend machten). Insoweit ist derzeit demnach ein dringender Tatverdacht zu vernei- nen. Der geltend gemachte dringende Tatverdacht eines weiteren Ladendiebstahls in einen Veloladen in K.________(Örtlichkeit) vom 3. Juli 2023 ist von der Staatsan- waltschaft mit keinen Unterlagen dokumentiert. Dieser wird nur durch die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag begründet. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wurde, reicht dies zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Mangels zureichen- den Belegen war es dem Beschwerdeführer von vornherein nicht möglich, zu der neu vorgebrachten Verdächtigung Stellung zu nehmen. Auch dem Zwangsmass- nahmengericht war es verunmöglicht, den diesbezüglichen Vorwurf konkret zu überprüfen. Ein diesbezüglicher dringender Tatverdacht ist bei der vorliegenden Ausgangslage derzeit deshalb ebenfalls zu verneinen. Soweit die Staatsanwalt- schaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 vorbringt, dass sich der Hinweis auf einen Einbruchdiebstahl vom 3. Juli 2023 in K.________(Örtlichkeit) erst bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Be- schwerdeführers ergeben und diese Durchsuchung gegen Ende der sechswöchi- gen Untersuchungshaft stattgefunden habe (mithin Anfang September 2023), wes- halb es zum Zeitpunkt, als sie das Haftverlängerungsgesuch gestellt habe, nicht möglich gewesen sei, den Beweis zu verschriftlichen, ist ihr entgegenzuhalten, dass seit dem Haftverlängerungsgesuch zwischenzeitlich rund ein Monat vergan- gen ist und die Staatsanwaltschaft auch ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme keine diesbezüglichen Unterlagen (Fotos etc.) eingereicht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 [= Pra 106 {2017} Nr. 25], wonach die Beschwerdeinstanz im hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend ge- machte haftrelevante Noven berücksichtigen könnte). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich drei Diebstähle innert relativ kurzer Zeit (Juli 2023) begangen hat, er bei der Einreise in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit war (gemäss seinen Angaben hatte er seine Arbeitsstelle in Deutschland verloren, weil die Unternehmung Schwierigkeiten ge- habt habe, den Lohn zu bezahlen) und in der Schweiz offenbar keiner anderen Be- schäftigung als der Begehung von Delikten nachging, ist von einem berufsmässi- gen Handeln und damit einem gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen. Der Be- schwerdeführer hat den Ladendiebstahl vom 4. Juli 2023 in der 12 I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) gemäss eigenen Angaben einen Tag nach seiner angeblich erstmaligen Einreise in die Schweiz begangen. Seine Begründung, weshalb er den Diebstahl begangen habe, wenn er doch nach eigenen Angaben Geld gehabt habe («Ich habe mir überlegt, dass es besser ist, wenn ich dieses Geld auf der Seite behalte, weil ich das Geld brauchen könnte, für den Fall, dass ich hier keine Arbeit finden würde oder zurück nach Deutschland reisen müsste»; vgl. Z. 219 ff. des Proto- kolls der Hafteröffnung) erscheint wenig überzeugend. Zudem gab der Beschwer- deführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 an, dass der Grund, weshalb er den Ladendiebstahl im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) habe begehen wollen, gewesen sei, dass er erfahren ha- be, dass seine in Rumänien wohnhafte Schwester an Eierstockkrebs leide. Er habe wegen finanzieller Probleme resp. gesundheitlicher Gründe seiner Schwester Geld besorgen wollen (Z. 346, 417 f. und 441 ff. des Protokolls). Den Ladendiebstahl in der I.________(Verkaufsgeschäft) in J.________(Örtlichkeit) vom 4. Juli 2023 will der Beschwerdeführer ebenfalls begangen haben, weil seine in Rumänien lebende Nichte Geburtstag gehabt habe und er ihr Kleider habe schenken wollen (vgl. Z. 194 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. August 2023). Auch die insoweit geschilderten Beweggründe des Beschwerdeführers sprechen klar für eine Ge- werbsmässigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens den Ladendieb- stahl vom 4. Juli 2023 in der I.________(Verkaufsgeschäft) J.________(Örtlichkeit) und den Ladendiebstahl vom 31. Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit) zusammen mit L.________ begangen hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich jeweils um Zufälle gehandelt habe, dass sie zur gleichen Zeit in denselben Verkaufsgeschäften gewesen seien, erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich einer der Diebstähle im Kanton Aargau ereignet hat und die Aufenthaltsorte der beiden Beschuldigten sich demgegenüber im Raum E.________(Örtlichkeit) befinden, als unglaubhaft. 4.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass im Haftverlängerungsverfahren angesichts der derzeit vorliegenden Unterlagen im Vergleich zum Haftanordnungsentscheid vom 3. August 2023 der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Ladendiebstahls vom 7. März 2023 zu verneinen ist. Indes ist gestützt auf die Aussagen des Beschwer- deführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2023 sowie diejenigen von F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Au- gust 2023 ein weiterer dringender Tatverdacht hinsichtlich eines zusätzlichen La- dendiebstahls, begangen Anfang/Mitte Juli 2023 im D.________(Verkaufsgeschäft) in E.________(Örtlichkeit), hinzugekommen. Der bereits bei der Haftanordnung vom 3. August 2023 bejahte dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Dieb- stahls wurde angesichts dessen im Verlauf des Verfahrens offensichtlich weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt (vgl. E. 4.5 hiervor). 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und ver- 13 weist diesbezüglich auf den Haftanordnungsentscheid vom 3. August 2023. In die- sem wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger, hat aber seinen festen Wohnsitz laut eigenen Angaben seit 5-6 Monaten in Deutschland. Dort sei er bisher einer Arbeit nachgegangen und hätte am Tag nach der Festnahme durch die Polizei eine neue Stelle in Deutschland antreten sollen. Inwiefern dies stimmen mag, ist unschlüssig, schliesslich liegen keinerlei Hinweise dafür vor. So sagt er anläss- lich seiner Einvernahme vor dem hiesigen Zwangsmassnahmengericht vom 03.08.2023 aus, dass seine Freunde und Kollegen sowie seine Familie allesamt in Rumänien leben würden und dass er ei- ne feste Freundin in Deutschland habe. Obwohl er sich in letzter Zeit öfters in der Schweiz aufgehal- ten hat, wie die Vorfälle vom 04.07.2023, 31.07.2023 sowie mutmasslich vom 07.03.2023 zeigen, pflegt der Beschuldigte keinerlei familiäre, berufliche oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz noch hat er einen Wohnsitz hier. Es ist bisher nicht einmal geklärt, wo er während seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils wohnte. Es scheint, dass es bei L.________ gewesen ist, aller- dings erwähnt der Beschuldigte auch einen P.________, von dem er aber den Familiennamen nicht kenne und der jetzt in den Ferien sei. Geht man von der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner Auswanderung nach Deutschland aus, so zeigt dies, dass der Beschuldigte nach gegebenen Um- ständen durchaus fähig und willig ist, in ein anderes Land auszuwandern. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich im Falle seiner Freilassung nach Deutschland, Rumänien oder in ein anderes Land absetzt und untertaucht. Für eine Flucht ins Ausland spricht ebenfalls, dass dem Beschuldigten durch die mehrfache Begehung und evtl. gegebener Bandenmässigkeit eine emp- findliche Strafe und allenfalls ein Landesverweis droht. Die Fluchtgefahr ist daher als gegeben und gar ausgeprägt zu erachten. Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid ergänzend fest, die Umstände hätten sich seit dem Haftanordnungsentscheid nicht verändert. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger. Er pflege weder familiäre, berufliche oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz noch habe er einen Wohnsitz hier. Folglich bestehe bereits aufgrund der persönlichen Verhältnisse wei- terhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Überdies drohe ihm eine empfindliche Frei- heitsstrafe und allenfalls ein Landesverweis. Er habe damit keinerlei Interesse, sich für das strafrechtliche Verfahren zur Verfügung zu halten. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr nicht. 5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden 14 (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 {2020} Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von der Migrationsbehörde aus- gewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfah- ren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 3. August 2023 sowie im vorliegend angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie das Zwangsmassnahmenge- richt zu Recht festgehalten hat, liegen angesichts der fehlenden finanziellen, beruf- lichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer ist 18-jährig und rumänischer Staatsangehöriger. Er hat acht Jahre die Grundschule in Rumänien besucht und verfügt über keine (Berufs-)Ausbildung. Er hat gemäss seinen Ausführungen seit fünf bis sechs Mona- ten Wohnsitz in Deutschland, wo auch seine Freundin lebt, er gearbeitet haben und eine neue Anstellung in Aussicht gehabt haben will, was indes nicht weiter belegt oder plausibilisiert worden ist. Seine gesamte Familie und seine Freunde und Kol- legen befinden sich in Rumänien. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer dem- gegenüber weder eine Arbeitsstelle noch einen Wohnsitz und offenbar nur wenige lose Bekanntschaften zu anderen Rumänen, deren vollständige Namen er teilweise indes nicht kennt resp. kennen will. Wo der Beschwerdeführer während seiner An- wesenheit in der Schweiz gelebt hatte, konnte oder wollte er nicht näher erläutern. Er will im Juli 2023 das erste Mal in die Schweiz eingereist sein und sich zuvor noch nie in der Schweiz aufgehalten haben, was gegen einen engen Bezug zur Schweiz spricht. Zudem gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 an, den Willen zu haben, die Schweiz schnellstmöglichst zu verlassen (Z. 298 f. des Protokolls). Auch dies stellt ein weiteres konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar, zumal der Beschwerdeführer auch keiner Landessprache der Schweiz mächtig ist. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hier- nach). Auch dies spricht nebst den vorstehend genannten Elementen für eine kon- krete Fluchtgefahr. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb 15 zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen, und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzieren ist). Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellen doch bereits die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerde- führers sowie die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. 5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (sämtlich Verwandte und Freunde im Heimatland; Aufenthalt und angeblicher Wohnsitz im Ausland; keine Erwerbstätig- keit und Wohnsitz in der Schweiz; zu erwartende nicht unerhebliche Freiheitsstrafe; Aussage, die Schweiz schnellstmöglichst verlassen zu wollen). Diese überwiegen klar die im Laufe des Strafverfahrens gemachten Beteuerungen des Beschwerde- führers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Es liegt nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete Fluchtgefahr vor. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch zu Recht der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen, dass vorliegend eine ausgeprägte Fluchtgefahr augenscheinlich zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob auch der vom Zwangsmassnahmengericht weiter bejahte Haftgrund der Kollusi- onsgefahr erfüllt ist. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2023 festgenommen. Die vom Zwangs- massnahmengericht angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 14. November 2023 führt zu einer Haftdauer von dreieinhalb Mona- ten. Angesichts des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. E. 4.7 hiervor; Art. 139 Abs. 3 Bst. a StGB; Frei- 16 heitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht ohne weite- res damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abschliessen wird, zumal die Mindestfreiheitsstrafe bei ge- werbsmässigem Diebstahl bereits sechs Monate beträgt, die Aussprache einer Geldstrafe demnach von vornherein ausser Betracht fällt und vorliegend derzeit nicht von einem vollumfänglich eingestandenen resp. anderweitig ausreichend ge- klärten Sachverhalt (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO) ausgegangen werden kann. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (u.a. parteiöffentliche Einvernahme von F.________, erneute Einvernahme des Beschwerdeführers, Gerichtsstandsab- klärungen, Erstellung von Anzeigerapporten und Nachträgen durch die Kantonspo- lizei Bern, Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO, allfällige Beweisanträge und anschliessende Anklageerhebung; vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrages vom 11. September 2023) als verhältnismässig. 6.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehen- de erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, eine gewisse, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtge- fahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Ersatzmassnah- men wurden denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um zwei Monate (bis am 14. November 2023) ver- längert hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Haftverlängerungsantrag verspätet eingereicht hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Feststellung, dass der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 verspätet erfolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Mit seinen Anträgen in der Sache ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu ¾, ausmachend CHF 1’125.00, aufzuerle- gen. ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ¼ desjenigen Teils der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerde- 17 führer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Haftver- längerungsantrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. September 2023 verspätet erfolgt ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu ¾, ausmachend CHF 1’125.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. ¼ der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 375.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für ¼ der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin Q.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19