Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen.