5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kostens des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.