Ab Erhalt des Abklärungsberichts kannte der Beschwerdeführer somit dessen Verfasser und die Adressaten, welche eine Kopie davon erhalten haben, und damit betreffend die von ihm angezeigte üble Nachrede und Verleumdung auch den angeblichen Täter und die (vollendete) Tat. Ob er die Anzeige tatsächlich wie behauptet am 5. Oktober 2022 per A-Post bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, kann offenbleiben, da der Strafantrag sowohl am 5. Oktober 2022 als auch am 1. Dezember 2022 eindeutig zu spät erfolgt ist. 5.