Entsprechend war er ab der Zustellung, die – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhält und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – in der Zeit zwischen dem 15. und 20. Juli 2021 erfolgt sein dürfte, auch darüber informiert, dass der entsprechende Bericht an die vorgenannten Stellen weitergeleitet worden war. Ab Erhalt des Abklärungsberichts kannte der Beschwerdeführer somit dessen Verfasser und die Adressaten, welche eine Kopie davon erhalten haben, und damit betreffend die von ihm angezeigte üble Nachrede und Verleumdung auch den angeblichen Täter und die (vollendete) Tat.