Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 vorne). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach üble Nachrede und Ehrverletzung weiterhin bestünden und die Antragsfrist daher zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht abgelaufen sei, geht fehl. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Abklärungsbericht Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter vom 14. Juli 2021 ist an die IV-Stelle Kanton Bern adressiert.