Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97 E. 2.1). Ehrverletzungsdelikte sind insofern Erfolgsdelikte, als ein Adressat von der ehrenrührigen Aussage Kenntnis erhalten muss, damit das Delikt vollendet ist (BGE 102 IV 38 E. 2 b). 4.3. Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Strafantrag für die Verfolgung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte zu spät erfolgt ist und es deswegen an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 vorne).