310 StPO). 4.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemandem bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.