4. 4.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit mangelt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO).