a StPO nicht an die Hand genommen werde. 3.3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die dreimonatige Frist gelten möge, wenn die üble Nachrede einmalig, mündlich oder in vergänglicher Form getätigt und verbreitet werde. Das Schreiben des Beschuldigten sei jedoch für die nächsten 20 Jahre digital in der IV-Akte gespei-