Dieser sei dem Beschwerdeführer vermutungsweise in der Zeit vom 15. bis 20. Juli 2021 zugestellt worden. Da es sich bei den angezeigten Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte handle, bei denen gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche, sei die Anzeige vom 5. Oktober 2022 bzw. 19. Dezember 2022 mehr als ein Jahr verspätet eingereicht worden. Damit fehle es mangels fristgerechtem Strafantrag eindeutig an einer Proessvoraussetzung, weswegen das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen werde.