3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner mit 5. Oktober 2022 datierten 33-seitigen Strafanzeige zusammengefasst vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und der Verleumdung strafbar gemacht zu haben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der an den Beschwerdeführer adressierte Abklärungsbericht vom 14. Juli 2021 datiere. Dieser sei dem Beschwerdeführer vermutungsweise in der Zeit vom 15. bis 20. Juli 2021 zugestellt worden.