Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 (eingegangen beim Obergericht am 3. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.