1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Ehrverletzungen/Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 (eingegangen beim Obergericht am 3. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).