Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 3 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Ehrverletzung, Verleum- dung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 (EO 22 9463) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Ehrverletzungen/Verleumdung nicht an die Hand. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 (einge- gangen beim Obergericht am 3. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner mit 5. Oktober 2022 da- tierten 33-seitigen Strafanzeige zusammengefasst vor, sich durch die Weiterver- breitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und der Verleumdung strafbar gemacht zu haben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der an den Beschwerdeführer adressierte Abklärungsbericht vom 14. Juli 2021 da- tiere. Dieser sei dem Beschwerdeführer vermutungsweise in der Zeit vom 15. bis 20. Juli 2021 zugestellt worden. Da es sich bei den angezeigten Ehrverletzungsde- likten um Antragsdelikte handle, bei denen gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten erlösche, sei die Anzeige vom 5. Oktober 2022 bzw. 19. Dezember 2022 mehr als ein Jahr verspätet eingereicht worden. Damit fehle es mangels fristgerechtem Strafantrag eindeutig an einer Proessvoraussetzung, weswegen das Verfahren ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen werde. 3.3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die dreimonatige Frist gelten möge, wenn die üble Nachrede einmalig, münd- lich oder in vergänglicher Form getätigt und verbreitet werde. Das Schreiben des Beschuldigten sei jedoch für die nächsten 20 Jahre digital in der IV-Akte gespei- 2 chert. Die üble Nachrede finde damit auch weiterhin statt, da jeder Psychiater, wel- cher den Beschwerdeführer in Zukunft abklären werde, auf dieses Schreiben zurückgreifen und somit die üble Nachrede nachlesen und ihn anhand dieser Un- terstellungen beurteilen bzw. verurteilen werde. Des Weiteren berufe sich die Staatsanwaltschaft auf eine Eingabe, welche per E-Mail am 1. Dezember 2022 eingegangen sei, obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die Anzeige am 5. Oktober 2022 per A-Post an die Staatsanwaltschaft und den Polizeiposten Burgdorf geschickt worden sei. 4. 4.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit mangelt es, wenn notwendige (positi- ve) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). 4.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemandem bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die an- tragsberechtigte Person die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97 E. 2.1). Ehr- verletzungsdelikte sind insofern Erfolgsdelikte, als ein Adressat von der ehrenrühri- gen Aussage Kenntnis erhalten muss, damit das Delikt vollendet ist (BGE 102 IV 38 E. 2 b). 4.3. Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Staatsanwalt- schaft ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Strafantrag für die Verfolgung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte zu spät erfolgt ist und es deswegen an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 vorne). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach üble Nachrede und Ehrverletzung weiterhin bestünden und die Antragsfrist daher zum Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung nicht abgelaufen sei, geht fehl. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Abklärungsbericht Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter vom 14. Juli 2021 ist an die IV-Stelle Kanton Bern adressiert. Auf den Seiten 12 und 13 dieses Abklärungsberichts ist unter der Rubrik «Ergänzende Angaben» zudem ersichtlich, dass neben dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle des Kantons Bern unter an- derem auch der Regionale Sozialdienst Untere Emme mit einer Kopie bedient wor- den ist. Die angebliche Weiterverbreitung der entsprechenden Angaben über den Beschwerdeführer war somit ab Zustellung der entsprechenden Kopien vollendet. Der Beschwerdeführer hat den Abklärungsbericht unbestrittenermassen erhalten, 3 was sich mitunter auch darin zeigt, dass er den entsprechenden Bericht inklusive der Seiten 1, 12 und 13 selber eingereicht hat. Entsprechend war er ab der Zustel- lung, die – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhält und vom Beschwerde- führer nicht bestritten wird – in der Zeit zwischen dem 15. und 20. Juli 2021 erfolgt sein dürfte, auch darüber informiert, dass der entsprechende Bericht an die vorge- nannten Stellen weitergeleitet worden war. Ab Erhalt des Abklärungsberichts kann- te der Beschwerdeführer somit dessen Verfasser und die Adressaten, welche eine Kopie davon erhalten haben, und damit betreffend die von ihm angezeigte üble Nachrede und Verleumdung auch den angeblichen Täter und die (vollendete) Tat. Ob er die Anzeige tatsächlich wie behauptet am 5. Oktober 2022 per A-Post bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, kann offenbleiben, da der Strafantrag so- wohl am 5. Oktober 2022 als auch am 1. Dezember 2022 eindeutig zu spät erfolgt ist. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht er- füllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kostens des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Schrif- tenwechsels keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5