2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: