Vielmehr hätte ihm die Ordnungsbusse neu ordnungsgemäss zugestellt werden müssen. Damit waren die Voraussetzungen für die Einleitung des ordentlichen Verfahrens von Anfang an nicht erfüllt, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 100.00 im Strafbefehl vom 26. Januar 2023 zu Unrecht erfolgt ist. 6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.