Die Beschwerdekammer gelangt deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalgerichts zum Schluss, dass sich die sehr unwahrscheinliche Möglichkeit des doppelten Zustellungsfehlers, wie sie in BGE 145 IV 252 erwähnt wird, nicht eins zu eins auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt. Damit gelingt es den Strafbehörden nicht, hinreichend zu beweisen, dass die Ordnungsbusse und die Mahnung dem Beschuldigten eröffnet wurden. Vielmehr hätte ihm die Ordnungsbusse neu ordnungsgemäss zugestellt werden müssen.