Dabei übersieht die Staatsanwaltschaft allerdings, dass der an der Windschutzscheibe hinterlassene Steckzettel an einem in der Öffentlichkeit abgestellten Fahrzeug – im Gegensatz zu einem privaten Briefkasten – der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Beschwerdekammer gelangt deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalgerichts zum Schluss, dass sich die sehr unwahrscheinliche Möglichkeit des doppelten Zustellungsfehlers, wie sie in BGE 145 IV 252 erwähnt wird, nicht eins zu eins auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt.