Es mag zutreffen, dass sich weder das Deponieren des Steckzettels an der Windschutzscheibe noch die einfache Postsendung beweisen lassen. Dabei übersieht die Staatsanwaltschaft allerdings, dass der an der Windschutzscheibe hinterlassene Steckzettel an einem in der Öffentlichkeit abgestellten Fahrzeug – im Gegensatz zu einem privaten Briefkasten – der Allgemeinheit zugänglich ist.