7 BGE 145 IV 252 vergleichen lässt. Das Regionalgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Deponieren eines Steckzettels unter dem Scheibenwischer des fehlbaren Fahrzeugs nicht mit der Deponierung einer Postsendung in einem nicht allgemein zugänglichen Briefkasten des Adressaten verglichen werden kann. Es mag zutreffen, dass sich weder das Deponieren des Steckzettels an der Windschutzscheibe noch die einfache Postsendung beweisen lassen.