Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Widerhandlung nicht in Abrede stellt und die Ordnungsbusse nachträglich bezahlt hat, kann nicht abgeleitet werden, er habe die Ordnungsbusse erhalten. Im Bewusstsein einer entsprechenden Verfehlung (vorliegend Falschparken) muss kaum ständig mit einer Busse gerechnet werden. Auch ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und sich die Behörden für den Zustellungsnachweis mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen können.