Daraus, dass er diese Äusserungen in seinen schriftlichen Eingaben nicht wiederholte, vermag die Staatsanwaltschaft nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass die beiden gleichzeitig wie der Beschuldigte gebüssten Fahrzeughalter – welche ihre Fahrzeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt hatten – ihre Bussen bezahlt haben, den Erhalt der Ordnungsbusse durch den Beschuldigten beweisen. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, dass der Steckzettel unter diesen Umständen durch besondere Witterungsverhältnisse davongetragen wurde.