5. 5.1 Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Ordnungsbusse mit einem als Steckzettel ausgestalteten Bedenkfristformular eröffnet. Der Beschuldigte machte am 31. Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich geltend, dass er diese Ordnungsbusse nie erhalten habe. Daraus, dass er diese Äusserungen in seinen schriftlichen Eingaben nicht wiederholte, vermag die Staatsanwaltschaft nichts zu ihren Ungunsten ableiten.