Die Zustellfiktion greift nicht für Ordnungsbussen (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N. 16 zu Art. 1 OBG). Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ist somit nicht massgebend, ob die fraglichen Dokumente tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden, sondern ob diese gleichwohl als zugestellt gelten. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde (BGE 145 IV 252 E. 1.7). Damit kann der Adressat den Erhalt bei Zustellungen mit normaler Post jederzeit bestreiten; kann dies nicht wiederlegt werden, muss die Ordnungsbusse zwingend neu und nachweisbar zugestellt werden.