Im ordentlichen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5 mit Hinweisen). 4.2 Die Eröffnung der Ordnungsbusse erfolgt im ruhenden Verkehr mittels des als Steckzettel ausgestalteten Bedenkfristformulars. Weder das OBG noch die Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) enthalten Vor-