4. 4.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.00 geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 und 2 OBG). Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich dabei auf das Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art.