auf andere Weise verloren gehe. Das Bundesgericht gehe in BGE 145 IV 252 davon aus, dass bei der Zustellung mittels einfacher Post und einem zweiten Schriftenwechsel ein doppelter Zustellungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. In keiner Art und Weise werde die Deponierung eines Dokuments am Fahrzeug hinter dem Scheibenwischer als Zustellung in den Machtbereich des Adressaten betrachtet. Vorliegend könne aufgrund der Umstände nicht auf eine Kenntnisnahme durch den fehlbaren Lenker geschlossen werden.