3.4 Das Regionalgericht hält unter Verweis auf die Erwägungen seines Entscheides und die amtlichen Akten fest, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft das Deponieren eines Bussenzettels unter dem Scheibenwischer des fehlbaren Fahrzeugs mit einer Postsendung in den Machtbereich, mithin einen nicht allgemein zugänglichen Briefkasten, gleichsetze, zumal bei einem Hinterlassen eines Bussenzettels am Fahrzeug – im Gegensatz zum abgeschlossenen Briefkasten – die Möglichkeit bestehe, dass dieser z.B. durch eine Windböe weggefegt oder von einer unbekannten Person auf einfachste Weise entwendet werde oder schlicht