Vergleichsweise erschwerend komme hinzu, dass die beiden gleichzeitig gebüssten Fahrzeughalter ihre Ordnungsbussen erwiesenermassen am Fahrzeug vorgefunden hätten, so dass es noch viel unwahrscheinlicher erscheine, dass der Beschuldigte den Bussenzettel nicht erhalten habe. Die Tatsache, dass die Ordnungsbusse nicht per einfacher Post, sondern vielmehr durch Hinterlegung am Fahrzeug des Beschuldigten zugestellt worden sei, könne deshalb in concreto als noch stärkeres Indiz zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, sodass erst recht im Sinne von BGE 145 IV 252 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön-