In beiden Fällen sei es somit im gleichen Masse (un-)wahrscheinlich, dass die Ordnungsbusse dem Beschuldigten zugegangen sei. Ausgeschlossen werden könne weder die Möglichkeit, dass die unter den Scheibenwischer geklemmte Ordnungsbusse durch Dritte entfernt worden sei noch die Möglichkeit, dass die einfache Post nicht in den Briefkasten des Beschuldigten gelangt sei. Vergleichsweise erschwerend komme hinzu, dass die beiden gleichzeitig gebüssten Fahrzeughalter ihre Ordnungsbussen erwiesenermassen am Fahrzeug vorgefunden hätten, so dass es noch viel unwahrscheinlicher erscheine, dass der Beschuldigte den Bussenzettel nicht erhalten habe.