Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die am Fahrzeug hinterlegte Ordnungsbusse erhalten habe. Darüber hinaus könne den Ausführungen des Gerichts – selbst wenn der Beschuldigte den Bussenzettel am Fahrzeug nicht erhalten habe – ebenfalls nicht gefolgt werden: Das Regionalgericht vermöge nicht plausibel zu erklären, weshalb der vorliegende Fall nicht vergleichbar sein solle mit der Ausgangslage im Verfahren BGE 145 IV 252. Es lege nirgends dar, inwiefern es einen wesentlichen Unterschied mache, ob die doppelte Zustellung beide Male gleich (mittels einfacher Post) oder zwei Mal je in unterschiedlicher Form (Hinterlegung am Fahrzeug und einfache Post) erfolgt sei.