Ausserdem sei erwiesen, dass die beiden gleichzeitig gebüssten Fahrzeughalter, die vor und hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten ebenfalls ausserhalb von Parkfeldern parkiert gehabt, ihre Ordnungsbussen mittels der unter dem Scheibenwischer hinterlegten Rechnungen innert Frist und ohne Auslösung einer Mahnung bezahlt hätten. Damit könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbussen durch ungünstige Wetterverhältnisse wie Regen und Wind zerstört oder davongetragen worden seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die am Fahrzeug hinterlegte Ordnungsbusse erhalten habe.