Aus dem Vorbringen, dass er die «Mahnung» bezahlt hätte, wenn er sie erhalten hätte, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn gemäss den Bestimmungen des OBG hätte er damit das kostenpflichtige ordentliche Verfahren auch nicht abwenden können. Von Bedeutung sei vorliegend jedoch, dass der Beschuldigte jedenfalls in seinen schriftlichen Eingaben nie geltend gemacht habe, den fristauslösenden Bussenzettel nicht erhalten zu haben. Ihm sei ohne jede Einsicht in die Fotos / Akten offensichtlich von Beginn an bewusst gewesen, dass er am 3. Juni 2022 in Biel eine durch die polizeilichen Kontrollorgane festgestellte Parkwiderhandlung begangen habe.