4 SR 741.03]). Die vorbehaltlose Zahlung der Busse innert dieser Frist sei somit die einzige Möglichkeit, das kostenpflichtige ordentliche Verfahren abzuwenden (Art. 6 Abs. 4 OBG). Auch eine Mahnung sei gesetzlich nicht vorgesehen; vielmehr stelle diese eine reine Gefälligkeit dar, auf welche kein Anspruch bestehe. Aus dem Vorbringen, dass er die «Mahnung» bezahlt hätte, wenn er sie erhalten hätte, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn gemäss den Bestimmungen des OBG hätte er damit das kostenpflichtige ordentliche Verfahren auch nicht abwenden können.