In Anbetracht der Umstände und im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO gehen folglich die Kosten für den Strafbefehl sowie die Kosten für dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 250.00, zu Lasten des Kantons Bern. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zunächst den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er Bussen in der Regel spätestens nach der ersten Mahnung bezahle, entgegen, dass Ordnungsbussen innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen seien (Art. 6 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG;